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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) für die Kreditvermittlung

§ 1 Geltungsbereich
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem
Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gehören insbesondere die Dienstleistung der Vermittlung von
Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen gem § 136a Abs 1 Z 2 GewO. Im
Hinblick auf die genannten Dienstleistungen ergänzen diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Finanzdienstleisters. Für Fragen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
Kreditvermittlung nicht geregelt sind, gelten die Regelungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Besonderen
Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung auf eine geschlechtsneutrale
Differenzierung (z.B. Kreditvermittler/ Kreditvermittlerin) verzichtet. Die verkürzte
Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 2 Vermittlung und Beratung
Die Tätigkeit des Kreditvermittlers besteht darin, dem Kunden
1.    Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorzustellen oder anzubieten,

2.    bei anderen als den in Z 1 genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen
administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen oder sonstigen
Kreditierungen behilflich zu sein, oder

3.    für den Kreditgeber Kreditverträge abzuschließen oder bei sonstigen Kreditierungen
für den Kreditgeber zu handeln.

Unter Beratungsdienstleistungen ist die Erteilung individueller Empfehlungen an den
Kunden in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu
verstehen. Solche Beratungsdienstleistungen sind in der Kreditvermittlung nicht umfasst
und müssen gesondert vereinbart werden. Bietet ein Finanzdienstleister solche
Beratungsdienstleistungen an, wird er den Kunden darüber, sowie über die Konditionen,
gesondert informieren.

§ 3 Informationspflichten des Kunden
Zur Abwicklung der Kreditanfrage benötigt der Kreditvermittler eine Reihe von
Informationen vom Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vom Finanzdienstleister bei
ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.
Der Kunde ist verpflichtet, dies dem Finanzdienstleister mitzuteilen, wenn er bereits bei
einer anderen Stelle ein Kreditansuchen gestellt hat. Weiters hat es der Kunde dem
Finanzdienstleister mitzuteilen, wenn ein von ihm gestelltes Kreditansuchen, aus welchem
Grund auch immer, abgelehnt worden ist.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu
führen können, dass sein Kreditansuchen nicht erfolgreich ist. Für den Fall, dass der Kunde
durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern der Vermittlung herbeigeführt hat, ist
der Kunde dem Finanzdienstleister zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der
entgangenen Vergütung, verpflichtet.
§ 4 Datenschutz, Bankgeheimnis
Der Kunde stimmt im Sinne von § 4 Z 14 DSG zu, dass seine Daten, die er an den
Finanzdienstleister übermittelt, von diesem verarbeitet und zum Zwecke der
Kreditvermittlung an potenzielle Kreditgeber weitergeleitet werden. Die Verarbeitung der
Daten erfolgt zweckgebunden im Hinblick auf die Kreditvermittlung und im Einklang mit
den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bzw des Gesetzes über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit schriftlich
widerrufen; in diesem Fall kann der gewerbliche Vermögensberater die Kreditvermittlung
freilich nicht weiter durchführen.
Für die Zwecke der Kreditvermittlung entbindet der Kunde die beteiligten Banken
gegenüber dem Kreditvermittler gem § 38 Abs 2 Z 5 BWG vom Bankgeheimnis.

§ 5 Dauer des Auftrages; Erfolg
Die Kreditvermittlung ist dann erfolgreich, wenn eine Kreditzusage innerhalb von 60 Tagen
nach Vorlage aller Unterlagen an den Kunden übermittelt wird. Der Kunde verpflichtet
sich, während des aufrechten Vermittlungsauftrages den Kreditvermittler über zusätzliche
Kreditanfragen im Voraus zu informieren.

§ 6 Entgelte
Grundsätzlich erhält der Kreditvermittler vom Kreditgeber eine Provision, die sein
Tätigwerden honoriert. Der Kunde schuldet dem Kreditvermittler nur dann ein Entgelt für
dessen Tätigkeit, wenn dies vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem
anderen dauerhaften Datenträger vereinbart worden ist. Es gelten die gesetzlichen
Regelungen.

§ 7 Informationspflichten des Kreditvermittlers
Den Kreditvermittler trifft gegenüber dem Kunden eine Reihe von Informationspflichten.
Um diesen Informationspflichten nachzukommen, wird der Kreditvermittler dem Kunden
Informationsmaterial übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Informationsmaterial
aufmerksam zu lesen. Der Kunde verpflichtet sich weiters, erst dann eine Entscheidung zu
treffen, wenn er die vom Kreditvermittler zur Verfügung gestellten Informationen zur
Kenntnis genommen hat.

§ 8 Umschuldungen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es dem Kreditvermittler aufgrund seiner Standesregeln
verboten ist, im Zuge einer Umschuldung Kredite anzubieten oder zu vermitteln, bei denen
der effektive Jahreszinssatz gegenüber dem effektiven Zinssatz des abzulösenden Kredits
bei Einrechnung der Provision eine monatliche wirtschaftliche Mehrbelastung für den
Kunden bedeuten würde.
Eine Änderung des Risikos (zB Zins oder Währungsrisiko) oder der Sicherheiten kann eine
wirtschaftliche Belastung oder Entlastung für den Kunden darstellen.
Droht dem Kunden die Zahlungsunfähigkeit, so wird dem Kunden das Aufsuchen einer
staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle empfohlen.
 
§ 9 Besondere Risiken bei Krediten mit Tilgungsträger
Ein Kredit mit Tilgungsträger ist ein Kredit, bei dem die Zahlungen des Kunden zunächst
nicht der Tilgung des Kreditbetrags, sondern der Bildung von Kapital auf einem
Tilgungsträger dienen und vorgesehen ist, dass der Kredit später zumindest teilweise mit
Hilfe des Tilgungsträgers zurückgezahlt wird. Tilgungsträger können Wertpapiere,
Kapitallebensversicherungen oder sonstige Finanzprodukte sein.
Bei Krediten mit Tilgungsträger besteht insbesondere das Risiko, dass die Entwicklung des
Tilgungsträgers nicht ausreicht, um den Kredit wie geplant mit Hilfe des Tilgungsträgers
zurückzuzahlen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden
zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese
Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen,
wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.

§ 10 Besondere Risiken bei Fremdwährungskrediten
Ein Fremdwährungskredit ist ein Kreditvertrag, bei dem der Kredit auf eine andere
Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die
Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder auf eine
andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat.
Bei einem Fremdwährungskredit besteht insbesondere das Risiko, dass Schwankungen des
Wechselkurses und / oder des Zinssatzes zu einer erhöhten Belastung des Kreditnehmers
führen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden
zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese
Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen,
wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.

§ 11 Beschwerden
Bei Beschwerden besteht die Möglichkeit, die Ombudsstelle des Fachverbands
Finanzdienstleister in Anspruch zu nehmen. Diese ist per E-Mail unter
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erreichbar.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung durch das FIN-NET
(http://www.bankenschlichtung.at/) oder die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte
(http://www.verbraucherschlichtung.or.at/).

Stand 01/2017

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