Welche Aufschriften sind auf einem LKW anzubringen? Was ist zu beachten?
Behördliche festgelegte Angaben auf LKW, Anhänger, usw...
An allen Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Autobussen und an Anhängern (außer Wohnwagenanhängern) müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar
- das Eigengewicht,
- das höchste zulässige Gesamtgewicht und
- die höchsten zulässigen Achslasten
angeschrieben sein.
Bei Lastkraftwagen und Anhängern muss außerdem noch die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.
Details für Fahrzeuge über 3,5 t
Bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t müssen bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Autobussen, Anhängern (ausgenommen Wohnanhänger) und landwirtschaftlichen Anhängern zusätzlich noch folgende Angaben angeschrieben sein:
- Name des Erzeugers
- Fahrgestellnummer (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
- Länge (L)
- Breite (W)
- Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen:
- Abstand (a) zwischen der vorderen Kraftfahrzeugbegrenzung und dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Zugfahrzeuges (Zughaken oder Sattelkupplung); bei einer Sattelkupplung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (a min und a max) anzugeben.
- Abstand (b) zwischen dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Anhängers (Zugöse) oder Sattelanhängers (Sattelzapfen) und der hinteren Begrenzung des Anhängers oder Sattelanhängers; bei einer Vorrichtung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (b min und b max) anzugeben
Welche Aufschriften an welchem Fahrzeug? | Autobusse | LKW | Zug maschinen 1) |
Sattelzug- fahrzeuge |
Anhänger 2) |
Gewichte und Lasten | |||||
Eigengewicht | X | X | X | X 4) | |
höchstes zulässiges Gesamtgewicht | X | X | X | X 4) | |
höchste zulässige Achslasten | X | X | X | X 4) | |
höchste zulässige Nutzlast 3) | X | X 4) | |||
Erzeuger und Abmessungen Nur bei Fahrzeugen über 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht! |
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Name des Erzeugers | X | X | X | X | |
Fahrgestellnummer (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) |
X | X | X | X | |
Länge (L) | X | X | X | X | |
Breite (W) | X | X | X | X | |
Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen (Abstand a und Abstand b) | X | X | X | X |
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Als Zugmaschine gilt gem. § 2 Abs. 1 Zi. 9 KFG ein Fahrzeug zum Ziehen von Anhängern und Geräten abseits von
Straßen (zB. Traktor)
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ausgenommen Wohnwagenanhänger (= Anhänger, der als Schlaf- oder Aufenthaltsraum ausgestattet ist)
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auch nicht an Spezialkraftwagen (z.B. Wohnmobile)
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auch an privaten Anhängern
Hinweise
Durch den Wegfall des § 103 Abs. 5 KFG (21. KFG-Novelle, gültig ab 25.5.2002) entfällt die Verpflichtung für LKW, Autobusse, Zugmaschinen und Anhänger, Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Unternehmensgegenstand und dauernden Standort des Fahrzeuges anzuführen.
Zusätzlich bestehen Verpflichtungen zu Aufschriften nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße, dem Güterbeförderungsgesetz, dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, dem Kraftfahrliniengesetz sowie der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung.
Rechtsgrundlagen
§ 27 KFG (Kraftfahrgesetz)
§ 26 a KDV (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)