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  • Wer bezahlt den Schaden nach einem Unfall mit dem Elektrofahrrad (E-Bike, Pedelec)?

    Wer bezahlt den Schaden nach einem Unfall mit dem Elektrofahrrad (E-Bike, Pedelec)?

    Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten, da ein Elektrofahrrad kein reines Fahrrad ist, sondern einen Elektromotor hat. Daher ist es sehr wichtig zu wissen, ob das eigene Elektrofahrrad nun gesetzlich als „Fahrrad“ angesehen wird oder als „Kraftfahrzeug“.
    Als „Fahrrad“ gilt es mit
    1) einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
    2) einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

    Solche „Fahrräder“ sind von den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (wie z. B. Genehmigung, Zulassung, Versicherungspflicht, Kennzeichen, Helmpflicht, Lenkerberechtigung bzw.  Mopedausweis) ausgenommen, unterliegen aber sehr wohl den Ausrüstungsvorschriften für herkömmliche Fahrräder (Klingel, Scheinwerfer, Rücklicht, Rückstrahler, etc.) sowie – immer wieder übersehen – die 0,5-Promillegrenze.

    Davon zu unterscheiden sind sogenannte „schnelle Elektrofahrräder“. Das sind Elektrofahrräder mit einem elektrischen Hilfsmotor mit einer Leistung von mehr als 600 Watt oder einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bzw. wenn die Motorunterstützung nicht bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen wird. Diese „schnellen Elektrofahrräder“ sind nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen „Kraftfahrzeuge“ und fallen daher nicht unter den „Fahrrad“ begriff der KFG.
    Es müssen daher sämtliche für Kraftfahrzeuge geltenden Bestimmungen beachtet werden (Genehmigung, Zulassung, Versicherungspflicht, Kennzeichen, Helmpflicht, Lenkerberechtigung bzw. Mopedausweis, …). Radwege bzw. Radfahrstreifen dürfen mit derartigen „Kraftfahrzeugen“ nicht benützt werden.

    Das Haftungspotential wird durch das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) noch verschärft. Es ist zwar noch nicht ausjudiziert, aber vieles spricht dafür, dass Elektrofahrräder, die mit Motorantrieb schneller als 10 km/h fahren, der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des EKHG unterliegen (§2 Abs 2 EKHG).

    Wenn ein Elektrofahrrad, das als „Fahrrad“ eingestuft wird, nachträglich durch Tuning (Chiptuning, Softwaretuning, Motorumbau, usw..) so verändert wird, dass z.B. die Bauartgeschwindigkeit mehr als 25km/h beträgt, dann wird es damit zum „Kraftfahrzeug“! Diese Umstufung hat weitreichende negative Folgen für den Versicherungsschutz. „Fahrräder“ sind im Rahmen der Privathaftpflicht in der Haushaltsversicherung mitversichert. Wird nun ein „Fahrrad“ durch Tuning zum „Kraftfahrzeug“, verliert es den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung und alle verursachten Schäden sind selbst zu bezahlen.  

    Bei verschuldeten Unfällen haftet der Verursacher mit seinem gesamten Vermögen, wenn eine Haftung nach EKHG besteht, verschuldensunabhängig bis zu den gesetzlichen Höchstsummen.  Die Versicherungssumme der Privathaftpflichtversicherung beträgt oft weniger als 1 Mio. € und sollte unbedingt erhöht werden. Auch Rechtsschutz- und Unfallversicherungen müssen überprüft werden und natürlich gibt es auch für das Elektrofahrrad eine Kaskoversicherung.

    Ihr Versicherungsmakler berät Sie gerne und erledigt die anfallenden Änderungen, damit Sie vor unliebsamen Überraschungen geschützt sind. 
    Infomieren Sie ihn bitte wenn Sie ein Elektrofahrrad verwenden!